Wenn Angehörige oder wir an einem Virus sterben

Wenn wir an einem Virus sterben … Was tun aus Sicht des Bahá'í-Bestattungsgesetzes?

Wir befinden uns in einer schwierigen Situation, welche alle Menschen betrifft. Viele Menschen nutzen aus verschiedenen Gründen die Feuerbestattung; nun kennen wir schon die Bestattungsgesetze der Bahá'í und wollen Ausnahmen und Richtlinien betrachten welche in der Zeit einer Pandemie anwendbar sind.

Über das Leben nach dem Tod aus Sicht der Bahá'í-Religion, lesen wir in einem früheren Artikel. Eine Erklärung 'Abdu'l-Bahás in 'Star of the West', Volume 11, zur Einäscherung erklärt noch einmal die Stufen welche der Körper nach dem Tod aus Bahá'í-Sicht durchlaufen sollte:

»... Der Körper des Menschen nimmt allmählich Gestalt an und muss auf ähnliche Weise allmählich zersetzt werden. Dies entspricht der wahren, naturgemäßen Ordnung und dem göttlichen Gesetz. ... die durch himmlischen Befehl vorgeschriebene göttliche Ordnung verlangt, dass dieser Körper nach dem Tod von einem Stadium in das nächste, von den früheren verschiedene, übergeht, so dass er sich gemäß den in dieser Welt bestehenden Beziehungen schrittweise mit anderen Elementen verbinden und vermischen kann und dabei Entwicklungsstufen durchwandert, bis er im Pflanzenreich ankommt, wo er zu Gewächsen und Blumen wird und sich in edle Paradiesesbäume voll Duft und von schönster Farbe entfaltet.«

»Die Feuerbestattung unterdrückt das Erreichen dieser Transformationen zu schnell, wobei die Elemente so rasch zersetzt werden, dass die Umwandlung in diese verschiedenen Stadien gehemmt wird.«

In den Schriften Bahá'u'lláhs im 'Kitáb-i-Aqdas' lesen wir:

»Kurz gefasst, verbietet das Bahá'í-Bestattungsrecht, dass der Leichnam weiter als eine Stunde Wegs vom Ort des Todes verbracht wird. Der Leichnam ist in Tücher aus Seide oder Baumwolle zu hüllen; an den Finger soll ihm ein Ring gesteckt werden mit der Inschrift: »Von Gott kam ich und zu Ihm kehre ich zurück, losgelöst von allem außer Ihm, und halte mich fest an Seinem Namen, der Barmherzige, der Mitleidvolle.«

»Wie von ‘Abdu’l-Bahá und dem Hüter bestätigt, schließt dieses Gesetz die Feuerbestattung aus.«

Gibt es eine Führung bezüglich der Bestattung von Bahá'í bei schweren und ansteckenden Krankheiten?

In der Antwort auf die Frage zur Einäscherung angesichts der COVID-19-Pandemie schrieb das Universale Haus der Gerechtigkeit am 9. März 2020 an eine Einzelperson:

»Sie haben auch nach dem Begräbnis eines Bahá'í gefragt, der an den Folgen dieser Krankheit [durch das Coronavirus verursachte Krankheit] sterben könnte. Unter solchen Umständen müssen Hygiene und öffentliche Sicherheit natürlich sorgfältig und gründlich beachtet werden. Obwohl die Gesetze und Vorschriften der Bahá'í über die Bestattung der Toten klar und offensichtlich sind, haben Hygiene und Schutz bei schweren und ansteckenden Krankheiten natürlich Priorität, und daher müssen alle Ratschläge, die die Gesundheitsbehörden des Landes geben, befolgt werden.«

Welche Ratschläge geben uns die Gesundheitsbehörden?

Was ist bei einem etwaigen an Covid-19 (Corona-Erkrankung) oder anderen meldepflichtigen Infektionskrankheiten erkrankten Verstorbenen zu beachten?

Hier sind einige Richtlinien welche je nach Land und Behörde unterschiedlich sein können:

  • Die Bestattungsarten Erdbestattung und Feuerbestattung bleiben derzeit frei wählbar. Angehörige können daher weiterhin entscheiden, ob sie Verstorbene in einem Sarg beerdigen oder in einer Urne beisetzen lassen möchten.
  • Wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit verstorben ist, sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um eine Übertragung der Krankheit an Menschen zu vermeiden.
  • Im Fall einer meldepflichtigen Erkrankung wie Corona sollten zurzeit Angehörige auf eine Abschiednahme am Sarg eines erkrankten Verstorbenen jedoch verzichten - bis weitere Details von Robert-Koch-Institut und Bundesgesundheitsministerium bekannt gegeben werden.
  • Zulässig sind Bestattungen sowie Totengebete im engsten Familienkreis, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.
  • Die wichtigsten Punkte im Umgang mit etwaigen Covid-19 erkrankten Verstorbenen sind für den Bestatter die Verwendung eines sogenannten Leichensacks. Dieser wird zur Überführung mit einem Laken bedeckt. Der Leichensack darf nicht mehr geöffnet werden. Nur das zuständige Gesundheitsamt kann gegebenenfalls eine erneute Öffnung des Sarges und des Leichensacks veranlassen.
  • Wie auch bei anderen Bestattungen wird der Verstorbene in einen Sarg gelegt, welcher den gesetzlichen Bestimmungen entspricht; aus Gründen der Seuchenprävention werden die Särge in jedem Fall verschlossen und durch das Gesundheitsamt versiegelt. Das Waschen der Leichname wurde untersagt.
  • Für die Erdbestattung gelten deutlich kürzere Fristen; der Verstorbene muss ohne Einäscherung auch während der Corona-Krise innerhalb weniger Tage beigesetzt werden.
  • Die Erdbestattung erfolgt, abhängig von der jeweiligen Verordnung der Kommune, unbegleitet, das heißt ohne Trauerfeier und Trauergäste, oder aber im engsten Familienkreis.
  • Die Trauerfeier kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, wenn die durch die Corona-Epidemie auftretenden Einschränkungen bezüglich der Trauerfeier wieder beendet sind.

Wir sehen also: für Stadt und Staat muss man sich an die Gesetze des Ortes halten, an dem man begraben wird.

Wo können wir Hilfe und Unterstützung bekommen?

Angesichts der heiklen Zeiten, in denen wir uns befinden, ist es ratsam, sich auch mit dem örtlichen Geistigen Rat zu beraten, wenn es um die Bahá'í-Bestattung geht. Wenn Sie ein isolierter Gläubiger sind oder keinen Zugang zu unmittelbaren Institutionen haben, können Sie jederzeit auch die Mitglieder des Hilfsamtes und des Nationalen Geistigen Rates um Rat fragen.

»Mögen die Freunde überall, gemeinsam mit ihren Bahá'í-Institutionen und einzeln für sich, unbeirrt von den die Nationen heimsuchenden Ungewissheiten, Gefahren und finanziellen Engpässen, abwägen, was jeder einzelne und alle zusammen zu tun haben, um ihrer unausweichlichen, geheiligten Pflicht nachzukommen.«

(Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, Ridván 1993)

 

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